Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)
V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Hafengeld wird nicht erhoben
- 1.
- für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrag der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem Wasser- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers vorlegen,
- 2.
- für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
- 3.
- für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,
- 4.
- für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und wenn sie nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
- 5.
- für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert.
(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 vom Hundert, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 6 Buchstabe a auf 25 vom Hundert.
(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6876/a97866.htm