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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2008 aufgehoben
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§ 3 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)
V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Berechnungsgrundlagen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind zugrunde zu legen:
Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
- 1.
- bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969), (Anlage II zum Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, BGBl. 1975 II S. 65);
- 2.
- bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
- 3.
- bei nicht vermessenen oder nicht geeichten Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern die nach der Formel Länge zdL x Breite x Tiefgang berechnete Bruttoraumzahl;
- 4.
- bei Kriegsschiffen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmeter;
- 5.
- bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;
- 6.
- a)
- bei Fischereifahrzeugen,
- b)
- bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist,
Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
Zitierungen von § 3 HfAbGV 2001
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HfAbGV 2001 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HfAbGV 2001 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HfAbGV 2001 Befreiungen und Ermäßigungen
... als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 6 Buchstabe a auf 25 vom Hundert. (3) Weitere Befreiungen ...
Anlage HfAbGV 2001 (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld
... Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Satz 2 Nr. 5 genannten - je Bruttoraumzahl - in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei ... bis zu drei Kalendertagen 0,60 DM, 0,31 ; 4. für Tankschiffe nach § 3 Nr. 1, die nicht über die gesamte Länge des Ladetanks, Seitentanks oder -räume ... DM, 0,80 . (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der ...
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