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Änderung § 1 TNGebV vom 31.10.2013

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§ 1 TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 1 TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erheben von Gebühren


(Text alte Fassung)

Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(Text neue Fassung)

Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)