Tools:
Update via:
Änderung § 1 TNGebV vom 31.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 TNGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. TNGebVÄndV am 31. Oktober 2013 und Änderungshistorie der TNGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 TNGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | § 1 TNGebV n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Erheben von Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen. | (Text neue Fassung) Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6878/al41800-0.htm