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Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV)

V. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1887; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 101 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 900-11-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Erheben von Gebühren



Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.




§ 2 Gebührenerstattung nach Widerruf von Zuteilungen unter Vorbehalt



Wird eine Zuteilung von Rufnummernblöcken, die nach den Zuteilungsregeln unter Vorbehalt zugeteilt worden sind, widerrufen, nachdem die Rufnummernblöcke als frei gemeldet worden sind, werden die für die Zuteilung erhobenen Gebühren erstattet, soweit dies unter Berücksichtigung des mit der Nummernzuteilung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Gültigkeitsdauer der Nummernzuteilung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzens angemessen ist.


§ 3 Gebühren in besonderen Fällen



Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.




§ 3a Anwendungsbestimmung



Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist.




§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.


Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
A
Allgemeine Gebühren
A.1Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder
Zusammenstellung zugeteilter Nummern
11,50 bis 216
A.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge
gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerie-
rungsverordnung je betroffenem Nummernbereich
28 bis 912
A.3Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt 6,50 bis 140
A.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs 32,50
A.5Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von
§ 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen
Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG
33 bis 1.225
B
Zuteilung von Blöcken von Rufnummern
B.1.1Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen
Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen
Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern
in Ortsnetzbereichen oder von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnum-
mern um 5,20 Euro.
30
B.1.2Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von
bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden
Netzzugängen um 7,50 Euro.
33
B.2.1Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für
öffentliche zellulare Mobilfunkdienste
335
B.2.2Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen 61
B.2.3Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale
Virtuelle Private Netze
96
B.2.4Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-
Dienste
230 bis 400
C
Zuteilung von einzelnen Rufnummern
C.1Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von
sozialem Wert
2.650
C.2Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste 255
C.3Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer 25 bis 200
C.4Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste 12 bis 555
C.5Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste 17 bis 475
C.6Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste 20 bis 325
D
Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern
D.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl 178
D.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK) 70
D.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) 81
D.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) 55
D.5Zuteilung eines Blocks von 10.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile
Teilnehmer (IMSI)
120
D.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) 73,50
D.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) 84
D.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) 55
D.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter
(OKA-ND)
73,50
D.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) 85
D.11Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennun-
gen (ITSI)
178
D.12Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer
SHIP STATION LICENCE
51
D.13Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der
Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE
43
D.14Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer
AIRCRAFT STATION LICENCE
83
E
Zuteilung von sonstigen Nummern
E.1Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebüh-
rentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich
für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro.
35
E.2Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand
der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung
jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro.
75
F
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
F.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5
oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E
vorliegt.
50 bis 450