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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV)
V. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1887; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 101 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 900-11-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.08.1996; FNA: 900-11-10 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Erheben von Gebühren
Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung V. v. 24. Oktober 2013 BGBl. I S. 3896 m.W.v. 31. Oktober 2013
§ 2 Gebührenerstattung nach Widerruf von Zuteilungen unter Vorbehalt
Wird eine Zuteilung von Rufnummernblöcken, die nach den Zuteilungsregeln unter Vorbehalt zugeteilt worden sind, widerrufen, nachdem die Rufnummernblöcke als frei gemeldet worden sind, werden die für die Zuteilung erhobenen Gebühren erstattet, soweit dies unter Berücksichtigung des mit der Nummernzuteilung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Gültigkeitsdauer der Nummernzuteilung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzens angemessen ist.
§ 3 Gebühren in besonderen Fällen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3a Anwendungsbestimmung
Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung V. v. 24. Oktober 2013 BGBl. I S. 3896 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 6 frühere Fassungen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A Allgemeine Gebühren | ||
A.1 | Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern | 11,50 bis 216 |
A.2 | Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerie- rungsverordnung je betroffenem Nummernbereich | 28 bis 912 |
A.3 | Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt | 6,50 bis 140 |
A.4 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs | 32,50 |
A.5 | Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von § 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG | 33 bis 1.225 |
B Zuteilung von Blöcken von Rufnummern | ||
B.1.1 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnum- mern um 5,20 Euro. | 30 |
B.1.2 | Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 7,50 Euro. | 33 |
B.2.1 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste | 335 |
B.2.2 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen | 61 |
B.2.3 | Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze | 96 |
B.2.4 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs- Dienste | 230 bis 400 |
C Zuteilung von einzelnen Rufnummern | ||
C.1 | Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert | 2.650 |
C.2 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste | 255 |
C.3 | Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer | 25 bis 200 |
C.4 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste | 12 bis 555 |
C.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste | 17 bis 475 |
C.6 | Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste | 20 bis 325 |
D Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern | ||
D.1 | Zuteilung einer Betreiberkennzahl | 178 |
D.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) | 70 |
D.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) | 81 |
D.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) | 55 |
D.5 | Zuteilung eines Blocks von 10.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) | 120 |
D.6 | Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) | 73,50 |
D.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) | 84 |
D.8 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) | 55 |
D.9 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) | 73,50 |
D.10 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) | 85 |
D.11 | Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennun- gen (ITSI) | 178 |
D.12 | Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE | 51 |
D.13 | Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE | 43 |
D.14 | Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE | 83 |
E Zuteilung von sonstigen Nummern | ||
E.1 | Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebüh- rentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro. | 35 |
E.2 | Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro. | 75 |
F Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | ||
F.1 | Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E vorliegt. | 50 bis 450 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung V. v. 24. Oktober 2013 BGBl. I S. 3896 m.W.v. 31. Oktober 2013
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