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Synopse aller Änderungen der TNGebV am 29.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2006 durch Artikel 1 der 2. TNGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TNGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erheben von Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(Text neue Fassung)

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3378) werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetzbereich auch erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2002 bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zum 29. Dezember 2006 noch nicht unanfechtbar geworden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



A | Allgemeine Gebühren

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr in Euro

A.1 | Erstellen einer Zweitschrift eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern | 15

A.2 | Änderung eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs, die nicht die Nutzungsart oder den Nutzungsumfang der Nummernzuteilung betrifft | 30

A.3 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs auf Antrag | 62,50



B | Zuteilung von Rufnummernblöcken ohne Einschränkungen

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

Amtshandlung | Nummern-
Bereich

vorherige Änderung

B.1 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz- kennzahl) | 500

B.2
| Zuteilung eines Blocks von 1.000 elfstelligen Rufnummern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz- kennzahl) | 50



B.1.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder
mehrerer Blöcke
von 1.000 zehnstelligen Rufnummern
in
den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl)
| 152

B.1.2
| Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Ruf-
nummern in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl) | Für Anträge, die eingehen
a) ab 1. Januar 2002: 109
b) ab 1. Januar 2003: 108
c) ab 1. Januar 2004: 85
d) ab 1. Januar 2005: 69
e) ab 1. Januar 2006: 97

B.2.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder
mehrerer Blöcke von 1.000
elfstelligen Rufnummern
in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl) | 152

B.2.2 | Zuteilung eines Blocks von 1.000 elfstelligen Rufnum-
mern
in den Ortsnetzbereichen | (Ortsnetz-
kennzahl)
| 69

B.3 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für innovative Netze | (0)12 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.4 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für Funknetze | (0)15
(0)16
(0)17 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.5 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen | (0)18 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.6 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze | (0)181 | 0,05 je Rufnummer, mindestens jedoch 500

B.7 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Online-Dienste | (0)194 | 0,50 je Rufnummer, mindestens jedoch 500


C (aufgehoben)


D | Zuteilung von Rufnummern

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

Amtshandlung | Nummern-
Bereich

D.1 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste zur Nutzung in allen Teilnehmernetzen | 118 | 2.600

D.2 | Zuteilung einer persönlichen Rufnummer | (0)700 | 62,50

D.3 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Mehrwertdienste | (0)800 | 62,50

D.4 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltpflichtige Mehrwertdienste | (0)180
(0)900 | 62,50

D.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Online-Dienste | (0)191
(0)192
(0)193 | 2.600 je Rufnummer



E | Zuteilung von Nummern/Kennzahlen

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

Amtshandlung

E.1 | Zuteilung einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl | 500

E.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) | 375

E.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Codes (ISPC) | 375

E.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Codes (NSPC) | 187,50

E.5 | Zuteilung eines Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) | 750

E.6 | Zuteilung von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) | 375

E.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Codes (DNIC) | 375

E.8 | Zuteilung einer Issuer Identification Number (IIN) | 750

E.9 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) | 375

E.10 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) | 375

E.11 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) | 375

E.12 | Zuteilung eines Blocks von 1.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile Endeinrichtungen (IMEI) | 375

E.13 | Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennungen (ITSI) | 750



F | Zuteilung von sonstigen Nummern und Kennzahlen

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Nummern, die unter B-E nicht aufgeführt sind, gelten folgende Gebühren:

Nr. | Gebührenpflichtiger Tatbestand | Höhe der Gebühr
in Euro

Amtshandlung

F.1 | Zuteilung einer Nummer oder Kennzahl (Einzelzuteilung) | 62,50-2.600

F.2 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Nummern (Blockzuteilung) | 0,50 je Nummer, mindestens jedoch 525

F.3 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern (Blockzuteilung) | 0,05 je Nummer, mindestens jedoch 50


Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter B-E bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.