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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben
§ 3 - WpÜG-Beiratsverordnung (WpÜGBeirV k.a.Abk.)
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4259; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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§ 3 Sitzungen des Beirats
(1) 1Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt den Termin der Sitzung. 2Sitzungen sind auch auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen. 3Der Präsident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie zu den Sitzungen des Beirats ein. 4Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten. 5Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten der Bundesanstalt hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. 2Der Präsident kann weitere Vertreter der Bundesanstalt zu der Sitzung hinzuziehen. 3Die Mitglieder des Beirats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 195 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 3 WpÜG-Beiratsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 195 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 368 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WpÜG-Beiratsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WpÜGBeirV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpÜGBeirV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 368 9. ZustAnpV WpÜG-Beiratsverordnung
... In § 3 Abs. 1 Satz 3 der WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 195 10. ZustAnpV Änderung der WpÜG-Beiratsverordnung
... In § 3 Absatz 1 Satz 3 der WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die ...
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