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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben
Verordnung über die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das Verfahren des Beirats bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (WpÜG-Beiratsverordnung - WpÜGBeirV k.a.Abk.)
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4259; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Bestellung von Stellvertretern für Mitglieder des Beirats
Für jedes Mitglied des Beirats ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, rückt sein Stellvertreter bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds nach. Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt eine Nachbestellung bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 2 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt außer mit Ablauf der Amtszeit durch vorzeitige Beendigung. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Mitgliedschaft durch Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund vorzeitig beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Gruppe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angehört, zu deren Vertretung es bestellt wurde, oder ein Mitglied den Widerruf der Bestellung aus persönlichen Gründen beantragt.
§ 3 Sitzungen des Beirats
(1) 1Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt den Termin der Sitzung. 2Sitzungen sind auch auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen. 3Der Präsident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie zu den Sitzungen des Beirats ein. 4Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten. 5Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten der Bundesanstalt hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. 2Der Präsident kann weitere Vertreter der Bundesanstalt zu der Sitzung hinzuziehen. 3Die Mitglieder des Beirats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 195 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 4 Beschlussfassung
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
§ 5 Protokolle
(1) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Bundesanstalt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
- die Namen der anwesenden Personen,
- 3.
- die behandelten Gegenstände der Tagesordnung,
- 4.
- die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse.
(2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied schriftlich Einwendungen erhoben hat. Über Einwendungen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.
§ 6 Entschädigung der Mitglieder
Die Mitglieder des Beirats verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Tagegelder und Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl S. 515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 1997 (GMBl S. 172).
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6879/index.htm