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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben
§ 4 - WpÜG-Beiratsverordnung (WpÜGBeirV k.a.Abk.)
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4259; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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§ 4 Beschlussfassung
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
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