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§ 5 - WpÜG-Beiratsverordnung (WpÜGBeirV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4259; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-1 Börsenvorschriften
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§ 5 Protokolle



(1) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Bundesanstalt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. Das Protokoll muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Sitzung,

2.
die Namen der anwesenden Personen,

3.
die behandelten Gegenstände der Tagesordnung,

4.
die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse.

Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist nicht von ihrer Protokollierung abhängig. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Beirats und den sonstigen Teilnehmern zu übersenden.

(2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied schriftlich Einwendungen erhoben hat. Über Einwendungen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.