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Anordnung - Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMinJDiszAnO k.a.Abk.)

A. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 400; aufgehoben durch III. A. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 252
Geltung ab 11.01.2002; FNA: 2031-4-7 Disziplinarrecht
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Anordnung



Nach § 33 Abs. 5 und § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Befugnis zur Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes und zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Dienstvorgesetzten in den Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz mit Ausnahme des Bundesdisziplinargerichts hinsichtlich ihrer Beamtinnen und Beamten übertragen, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A bekleiden.

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