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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
§ 3 - Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)
G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 3 Begriffsbestimmungen
- 1.
- Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren sollten, das Muskelwachstum fördern sollten, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten. Insbesondere gehören dazu anabole Steroide.
- 2.
- Erhebliche Gesundheitsschäden sind solche, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Kriterien:
- a)
- Schwere der Schädigung,
- b)
- Dauer der Schädigung,
- c)
- eventuell notwendige Operationen,
- d)
- Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,
- e)
- Auswirkungen auf die Lebensführung,
- f)
- Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6884/a97916.htm