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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz - DOHG)

G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Grundsatz



(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 2 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Doping-Opfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt, wenn das Fondsvermögen an die Anspruchsberechtigten ausgekehrt worden ist.


§ 2 Anspruchsberechtigung



(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil

1.
ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,

2.
ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.

(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die auf Grund des Antrags bewilligte Leistung seinem Ehegatten, Verlobten auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebenspartner, seinen Kindern oder Eltern ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.


§ 3 Begriffsbestimmungen



1.
Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren sollten, das Muskelwachstum fördern sollten, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten. Insbesondere gehören dazu anabole Steroide.

2.
Erhebliche Gesundheitsschäden sind solche, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Kriterien:

a)
Schwere der Schädigung,

b)
Dauer der Schädigung,

c)
eventuell notwendige Operationen,

d)
Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,

e)
Auswirkungen auf die Lebensführung,

f)
Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.


§ 4 Verfahren



(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. März 2003 beim Bundesverwaltungsamt anzumelden. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens angegeben und begründet werden, sofern bekannt unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz,

2.
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, durch wen und in welchem Zeitraum ihr oder ihm Dopingsubstanzen ohne ihr oder sein Wissen oder gegen ihren oder seinen Willen verabreicht wurden.

In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen, bei Unerreichbarkeit eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(2) Verspätet gestellte Anträge sind unzulässig. Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt gesetzten Frist zu vervollständigen.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann durch Bescheid über die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach entscheiden und dabei Abschlagszahlungen festlegen. Die Hilfen werden als Einmalleistungen zu jeweils gleichen Teilen ausgezahlt. Die Höhe der Hilfen ergibt sich aus dem Verhältnis des Fondsvermögens zu der Gesamtzahl der festgestellten Anspruchsberechtigten.


§ 5 Beirat



(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, zwei Personen mit ärztlicher Approbation, einer Person mit Befähigung zum Richteramt, einem Sporthistoriker, einem Vertreter des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins, einem Vertreter einer Spitzenorganisation des Deutschen Sports sowie einem Vertreter der Spender. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.


§ 6 Aufklärung des Sachverhalts



(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere durch persönliches Erscheinen, Duldung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene Sachverhaltsangaben und Benennung von Zeugen. Kosten für vom Beirat geforderte zusätzliche medizinische Untersuchungen werden erstattet.

(2) Zur Anerkennung eines erheblichen Gesundheitsschadens genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen.

(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die manipulative Wirkungsweise dieser Mittel nicht bekannt war.


§ 7 Datenschutz



Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass

1.
personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;

2.
§ 14 Abs. 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;

3.
§ 76 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.


§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften



(1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Auf Grund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.


§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. Januar 2008 DOHG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft.