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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 5 - Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)

G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 5 Beirat



(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, zwei Personen mit ärztlicher Approbation, einer Person mit Befähigung zum Richteramt, einem Sporthistoriker, einem Vertreter des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins, einem Vertreter einer Spitzenorganisation des Deutschen Sports sowie einem Vertreter der Spender. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.