(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere durch persönliches Erscheinen, Duldung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene Sachverhaltsangaben und Benennung von Zeugen. Kosten für vom Beirat geforderte zusätzliche medizinische Untersuchungen werden erstattet.
(2) Zur Anerkennung eines erheblichen Gesundheitsschadens genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen.
(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die manipulative Wirkungsweise dieser Mittel nicht bekannt war.