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§ 16 - DPMA-Verordnung (DPMAV)

V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten



1Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. 2Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.



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Frühere Fassungen von § 16 DPMAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 DPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 DPMAVuaÄndV Änderung der DPMA-Verordnung
... November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und ... Fassung" gestrichen. 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten Zur Erleichterung ...