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Änderung § 21 DPMAV vom 12.11.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 21 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zustellung und formlose Übersendung


(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.

(Text alte Fassung)

(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. 2 Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 3 § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.


 
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