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Änderung § 21 DPMAV vom 01.10.2016
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§ 21 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | § 21 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Zustellung und formlose Übersendung | |
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt. | |
(Text alte Fassung) (2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. 2 Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 3 § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt. |
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