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Änderung § 8 DPMAV vom 12.11.2013
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§ 8 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | § 8 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt. (2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt. | (Text neue Fassung) (1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt. (2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt. |
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