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Änderung § 17 DPMAV vom 12.11.2013
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§ 17 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | § 17 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben | |
(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören. | |
(Text alte Fassung) (2) Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. | (Text neue Fassung) (2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen. |
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