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Änderung § 20 DPMAV vom 12.11.2013
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§ 20 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | § 20 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Form der Ausfertigungen | |
(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt' und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung. | |
(Text alte Fassung) (2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. | (Text neue Fassung) (2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt', den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6885/al41906-0.htm