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Änderung § 21 DPMAV vom 12.11.2013
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§ 21 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | § 21 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Zustellung und formlose Übersendung | |
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt. | |
(Text alte Fassung) (2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. | (Text neue Fassung) (2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. |
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