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Änderung § 23 DPMAV vom 12.11.2013

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§ 23 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 23 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Auskünfte


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilen, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist.

(2) In Geschmacksmustersachen führt das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag eine Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers durch und erteilt über das Ergebnis Auskunft. Der Antrag, in dem der Name und der Wohnort oder Sitz des Rechtsinhabers anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die Anmeldungen eingereicht worden sind. Die Auskunft enthält folgende Angaben:

1. den Namen des Rechtsinhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen Orten auch den Staat,

2. den Tag der Anmeldung des Musters,

3. das Aktenzeichen der Eintragung,

4. die Erzeugnisse,

5. die Warenklassen,

6. den Tag der Eintragung und

7. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung.

Die Auskunft über die nach § 7 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingetragenen Geschmacksmuster enthält anstelle der Erzeugnisse die Bezeichnung der Anmeldung.