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Änderung § 25 DPMAV vom 01.01.2014

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§ 25 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 25 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 9 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Urkunden, Schmuckurkunden


(Text alte Fassung)

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.

(Text neue Fassung)

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.

(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.