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Änderung § 20 DPMAV vom 01.10.2016

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§ 20 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
§ 20 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Form der Ausfertigungen


(Text neue Fassung)

§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen


vorherige Änderung

(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt' und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung.

(2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten
den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt', den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle.



(1) 1 Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt', am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. 2 Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. 3 Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. 4 Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe 'Deutsches Patent- und Markenamt' in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.

(heute geltende Fassung)