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Änderung § 10 DPMAV vom 01.04.2019

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§ 10 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 10 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Originale


(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. 2 Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4 Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. 2 Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4 Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.