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Änderung § 10 DPMAV vom 01.04.2019
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§ 10 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 10 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Originale | |
(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. 2 Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4 Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. 2 Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4 Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein. |
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