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Änderung § 16 DPMAV vom 01.04.2019
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§ 16 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 16 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten | |
(Text alte Fassung) Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen. | (Text neue Fassung) 1 Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. 2 Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist. |
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