Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 9 Übergangsvorschrift



Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 9 FotografMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 9 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 FotografMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FotografMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotografMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 9 MstrPrHwÄndV Änderung der Fotografenmeisterverordnung
... 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die ... geltenden Fassung." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht ...