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Synopse aller Änderungen der FotografMstrV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 9 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FotografMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FotografMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
FotografMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen
(Text neue Fassung)

§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer sowie material- und gerätetechnischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Gestaltung und Technik,

2. Studiomanagement.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Gestaltung und Technik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, gestalterische und konzeptionelle Aufgaben und Probleme unter Beachtung kreativer und künstlerischer sowie wirtschaftlicher, organisatorischer und technischer Aspekte in einem Fotografen-Betrieb zu bearbeiten. Er soll Möglichkeiten der Bildgestaltung und -konzeption erläutern und einschätzen sowie aufnahmetechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) bei der Personendarstellung Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen und bei der Sachdarstellung auftragsbezogene Lösungsvorschläge entwickeln und begründen,

b) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darlegen und bewerten, dabei die Grundlagen der visuellen Kommunikation sowie die Gesetzmäßigkeiten von Wahrnehmung und Sehgewohnheiten beachten,

c) Möglichkeiten der Bildgestaltung unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie gesellschaftlicher, kultureller und modischer Einflüsse auswählen und begründen,

d) Bildanalysen unter gestalterischen Gesichtspunkten durchführen,

e) Bildkonzeptionen entwerfen und präsentieren,

f) unterschiedliche fotografische Aufnahmesysteme und -formate beschreiben und deren Einsatzmöglichkeiten begründen,

g) Wirkungsweisen unterschiedlicher optischer Systeme und Verschlussarten beschreiben und deren Einsatz begründen,

h) die Anwendung unterschiedlicher Lichtsysteme und Beleuchtungsarten beschreiben und begründen,

i) die Bedeutung von technischen Daten bei der Auswahl von Materialien und Geräten darstellen und begründen,

k) die Anwendung von Messsystemen und -methoden bei Aufnahmen sowie von physikalischen und chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten,

l) Verfahren zur Speicherung von analogen und digitalen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisierung aufzeigen und begründen,

m) Hardware, Software und Betriebssysteme für die elektronische Bildverarbeitung beschreiben und deren Einsatz aufgabenbezogen begründen,

n) Möglichkeiten der Bildkorrektur und -bearbeitung sowie des Einsatzes von Colormanagementsystemen und Farbseparationen darstellen und begründen,

o) analoge und digitale Verarbeitungs- und Präsentationstechniken aufgabenbezogen auswählen und deren Einsatz begründen;

2. Studiomanagement

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Fotografen-Betrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Aufnahme- und Verarbeitungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,

c) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, Arbeitsplatzgestaltung bewerten,

d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

e) Vor- und Nachkalkulation durchführen,

f) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

g) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

h) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

i) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere die Vorschriften des Urheberrechts, des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild,

k) Haftung bei der Herstellung und Veröffentlichung von Fotoarbeiten beurteilen,

l) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Materialien planen und darstellen,

m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,

n) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.



(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen




§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in
den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 31. Juli 2002 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2003 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Juli 2004 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften ablegen.




Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.