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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6888/a97983.htm