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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau (Bankkaufleuteausbildungsverordnung - BankkflAusbV)
V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bankkaufmanns und der Bankkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Serviceleistungen anbieten,
- 2.
- Kunden ganzheitlich beraten,
- 3.
- Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren,
- 4.
- Liquidität sicherstellen,
- 5.
- Vermögen bilden mit Sparformen,
- 6.
- Vermögen bilden mit Wertpapieren,
- 7.
- zu Vorsorge und Absicherung informieren,
- 8.
- Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten,
- 9.
- Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten,
- 10.
- an gewerblichen Finanzierungen mitwirken,
- 11.
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen sowie
- 12.
- projektorientiert arbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen,
- 2.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
- 5.
- Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung V. v. 30. April 2021 BGBl. I S. 865 m.W.v. 8. Mai 2021
§ 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
- 2.
- kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
- 3.
- Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
- 4.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
- 2.
- Anlage auf Konten sowie
- 3.
- Konsumentenkredite.
(4) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 9 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Vermögen aufbauen und Risiken absichern,
- 2.
- Finanzierungsvorhaben begleiten,
- 3.
- Kunden beraten sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11 Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern
(1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,
- 2.
- kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,
- 3.
- kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,
- 4.
- Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowie
- 5.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten
(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,
- 2.
- Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,
- 3.
- Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,
- 4.
- Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,
- 5.
- Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowie
- 6.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Kunden beraten
(1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu führen,
- 2.
- sich kundenorientiert zu verhalten,
- 3.
- analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen,
- 4.
- Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditionen von Bankleistungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
- 5.
- auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
- 6.
- über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen,
- 7.
- fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie
- 8.
- Gespräche kundenorientiert abzuschließen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Konten führen,
- 2.
- Anschaffungen finanzieren,
- 3.
- Vermögen aufbauen,
- 4.
- Risiken absichern und
- 5.
- Baufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft begleiten.
(3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als Gesprächssimulation geführt.
(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. 2Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. 3Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. 4Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Konten führen und Anschaffungen finanzieren mit 20 Prozent,
- 2.
- Vermögen aufbauen und Risiken absichern mit 20 Prozent,
- 3.
- Finanzierungsvorhaben begleiten mit 20 Prozent,
- 4.
- Kunden beraten mit 30 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Vermögen aufbauen und Risiken absichern,
- b)
- Finanzierungsvorhaben begleiten oder
- c)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 ändert mWv. 1. August 2020 BankKfmAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 51) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Serviceleistungen anbieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Kunden willkommen heißen und in den Mittelpunkt stellen b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen c) Kommunikation service- und kundenorientiert, ver- kaufsfördernd und situationsgerecht gestalten, dabei die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Aspekte berücksichtigen d) Kundenanliegen mittels analoger oder digitaler Kom- munikationsformen und -wege aufnehmen und Kun- denwünsche ermitteln e) Kundenfragen beantworten, Kundenaufträge bear- beiten f) Kundenanliegen zur Bearbeitung und Beantwortung an zuständige Stellen weiterleiten g) Kunden bei der Nutzung analoger oder digitaler Zu- gangskanäle zu Bankgeschäften unterstützen, Nut- zen für den Kunden herausstellen und sicherheitsre- levante Informationen geben h) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbei- ten, dabei kundenorientiert handeln und die betrieb- lichen Vorgaben einhalten i) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufrieden- heit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen daraus ziehen j) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten k) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 12 | |
2 | Kunden ganzheitlich beraten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Bedeutung eines ganzheitlichen Beratungsprozesses als Grundlage für dauerhafte Kundenbeziehungen aufzeigen b) Kundenbestand unter Nutzung betrieblicher Systeme auf Beratungsanlässe prüfen, Kunden zur Beratung auswählen, einladen und Nutzen für den Kunden er- läutern c) Kundengespräche systematisch und kundenorientiert vorbereiten d) im Kundengespräch durch wertschätzenden Umgang positive Atmosphäre schaffen und Gesprächsrahmen abstimmen e) Kundensituation ganzheitlich analysieren, aktuelle und künftige Bedarfe ermitteln | | |
f) kundengerechte Lösungen unter Nutzung analoger oder digitaler vertriebs- und beratungsunterstützen- der Hilfsmittel erarbeiten, anbieten und erläutern, auf Fragen und Einwände eingehen, über Konditio- nen informieren sowie einen Abschluss erreichen g) Gesprächsverlauf mit dem Kunden reflektieren, auch mit dem Ziel, vom Kunden weiterempfohlen zu wer- den h) Kundengespräche systematisch nachbereiten, insbe- sondere Gesprächsergebnisse dokumentieren, und Abschlüsse umsetzen i) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten j) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 12 | |||
3 | Kunden gewinnen und Kundenbeziehungen intensivieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gewinnung von Neukunden zielgruppenorientiert vorbereiten, durchführen und bewerten b) Kundendaten erheben, zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe digitaler Medien verarbeiten und pflegen c) eigene Produkte und Lösungen mit denen der Mit- bewerber vergleichen d) Methoden der aktiven Kundenansprache und des Kundendialogs auswählen und einsetzen, dabei ana- loge oder digitale Kommunikationskanäle nutzen e) Maßnahmen zur Kundengewinnung unter Einsatz ge- eigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken f) Methoden der aktiven Kundenansprache hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaß- nahmen ableiten g) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten h) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 10 | |
4 | Liquidität sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Kunden zu Kontoarten und -modellen, Verfügungs- berechtigungen sowie Vollmachten beraten und pas- sende Lösungen anbieten b) Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nut- zung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante Informationen geben c) Kunden zu Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs im Inland aus Sicht des Zahlungspflichtigen und des Zahlungsempfängers beraten und passende Lösun- gen anbieten d) verschiedene Formen des Zahlungsverkehrs abwi- ckeln e) zu Überziehungsmöglichkeiten und Dispositionskre- diten beraten und passende Lösungen anbieten f) Konten eröffnen, führen und schließen | 14 | |
g) Kunden zu Möglichkeiten des internationalen Zah- lungsverkehrs beraten und passende Lösungen an- bieten h) Kunden die Risiken im Zusammenhang mit Fremd- währungen und die Möglichkeiten der bankmäßigen Absicherung in Grundzügen erläutern i) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten j) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | | |||
5 | Vermögen bilden mit Sparformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Kunden zu Anlagemöglichkeiten auf Konten, ein- schließlich der Sonderformen, beraten b) Kunden zu Bausparverträgen beraten und beim Ab- schluss mitwirken c) Kunden zu Verfügungsberechtigungen und Voll- machten beraten d) Kunden über Zinsgutschriften und über deren steuer- liche Auswirkungen informieren e) Kunden über staatliche Fördermöglichkeiten infor- mieren f) Anlagekonten eröffnen, führen und schließen g) Kunden über die Besonderheiten der digitalen Nut- zung der Konten aufklären und sicherheitsrelevante Informationen geben h) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten i) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 16 | |
6 | Vermögen bilden mit Wertpapieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Kunden über Anlagemöglichkeiten, insbesondere über Anlage in Aktien, Renten, Fonds und Zertifi- katen, informieren b) Kunden über Kursnotierungen und Preisfeststellun- gen Auskunft geben c) Chancen und Risiken der Anlage in Wertpapieren einschätzen und erläutern d) kursbeeinflussende Faktoren beschreiben e) Kunden zu allen mit der Anlage verbundenen Kosten beraten und Kundenanfragen zu Wertpapierabrech- nungen beantworten f) Kunden zu Verwahrung und Verwaltung von Wert- papieren beraten g) Kunden über Ertragsgutschriften und deren steuer- liche Auswirkungen informieren h) Finanzderivate und deren Risiken in Grundzügen beschreiben | 26 | |
i) bei der Abwicklung von Wertpapierorders mitwirken j) Kunden über digitalen Wertpapierhandel aufklären und sicherheitsrelevante Informationen geben k) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten l) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten m) Risiken und Anzeichen des Marktmissbrauchs dar- stellen und Marktmissbrauch entgegenwirken | | |||
7 | Zu Vorsorge und Absicherung informieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Grundzüge sozialer Sicherungssysteme veranschau- lichen und die Bedeutung von privater Vorsorge und Absicherung herausstellen b) Produkte zur Vorsorge und Absicherung und deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden c) Kunden anlassbezogen über Möglichkeiten und Pro- dukte der Vorsorge, Absicherung und Kapitalanlage informieren d) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten e) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 8 | |
8 | Konsumentenkredite anbieten und Abschlüsse vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Kreditarten und deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden b) Anlässe, mit Kunden über Finanzierungen zu spre- chen, erkennen und nutzen c) Kreditgespräche vorbereiten und führen d) Kunden über Finanzierungsmöglichkeiten informie- ren e) Kosten und Provisionen für die einzelnen Kreditarten berechnen und darlegen f) Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert und Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicher- heiten kundengerecht begründen g) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus- setzungen für Kreditaufnahmen prüfen und unter Berücksichtigung der Risiken Entscheidungen vor- bereiten h) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Kredit- engagements und Kreditrückführungen bearbeiten i) Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzie- rungen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen prüfen und einleiten j) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten k) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 16 | |
9 | Baufinanzierungen vorbereiten und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) verschiedene Elemente einer Baufinanzierung, deren Verwendungsmöglichkeiten und die in diesem Rah- men möglichen Kreditarten unterscheiden b) Anlässe, mit Kunden über Baufinanzierungen zu sprechen, erkennen und nutzen c) Anfragen für Baufinanzierungen bearbeiten und Bera- tungsgespräche vorbereiten d) Verfahren des Immobilienerwerbs erläutern und ein- zureichende Unterlagen für Baufinanzierungen kun- dengerecht erklären e) Methoden der Grundstücks- und Gebäudebewertung anwenden und erläutern f) bei Baufinanzierungsgesprächen mitwirken g) Aufbau, Inhalt und Funktion des Grundbuchs in Grundzügen erklären h) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus- setzungen für Kreditaufnahmen prüfen, Sicherheiten auswählen und unter Berücksichtigung der Risiken Entscheidungen vorbereiten i) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Krediten- gagements und Kreditrückführungen bearbeiten j) Signale für Gefährdungen von laufenden Finanzierun- gen erkennen und Maßnahmen zur Abwehr der Ge- fährdungen prüfen und einleiten k) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten l) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 12 | |
10 | An gewerblichen Finanzierungen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Rechtsformen bei gewerblichen Kunden und deren Vertretung unterscheiden b) Finanzierungsarten für gewerbliche Kunden und deren Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden c) Unterlagen, insbesondere Ergebnisse aus Kunden- bilanzen, und wesentliche Kennzahlen zur Vorberei- tung der Kreditwürdigkeitsprüfung einschätzen d) Wertverluste und Abschreibungen sowie deren Aus- wirkungen berücksichtigen e) persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraus- setzungen für Kreditaufnahmen bewerten f) Sicherheiten unterscheiden, deren Sicherungswert und Risiken erklären sowie den Einsatz der Sicher- heiten kundengerecht begründen g) Signale für die Gefährdung von Finanzierungen nen- nen h) Kunden über vertragliche Bedingungen informieren, rechtliche Regelungen, insbesondere zum Zivil- und Aufsichtsrecht, einhalten i) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten | 12 | |
11 | Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung darstellen b) Auswirkungen von Geschäftsvorfällen auf den Be- triebserfolg bewerten und bei Entscheidungen be- rücksichtigen c) Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse von Ge- schäftsverbindungen mit Kunden bewerten und für die Gestaltung der Konditionen nutzen d) statistische Daten aufbereiten und auswerten e) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument beschreiben | 4 | |
12 | Projektorientiert arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Projekte von Linienaufgaben unterscheiden b) Grundlagen der Projektarbeit beschreiben c) projektorientierte Arbeitsweisen anwenden, Abläufe und Ergebnisse dokumentieren und reflektieren | 6 | |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Prozesse und Wechselwirkungen einschätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Nutzen von definierten Prozessen und regelmäßiger Prozessoptimierung beschreiben b) Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kun- denzufriedenheit berücksichtigen c) Prozessabläufe in der Prozessdokumentation nach- vollziehen d) Organisationseinheiten in die Wertschöpfungskette einordnen und Bedeutung von Schnittstellen be- schreiben e) Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung im Interesse sachbezogener Ergebnisse anwenden f) digitale oder analoge Prozesse analysieren und be- werten sowie Ideen zur Verbesserung vorschlagen g) über Aufgaben interner Revisionen und externer Prü- fungen berichten h) Aufgaben von Kontrollen beschreiben und bei Kon- trollarbeiten mitwirken | 8 | |
2 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil- dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil- dungsordnung vergleichen c) wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages nen- nen d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | |
e) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden f) Bedeutung des lebensbegleitenden Lernens, insbe- sondere der beruflichen Fortbildung, für die eigene Entwicklung einschätzen | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläutern b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
5 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
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