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§ 15 - Bankkaufleuteausbildungsverordnung (BankkflAusbV)
V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Konten führen und Anschaffungen finanzieren mit 20 Prozent,
- 2.
- Vermögen aufbauen und Risiken absichern mit 20 Prozent,
- 3.
- Finanzierungsvorhaben begleiten mit 20 Prozent,
- 4.
- Kunden beraten mit 30 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_Bankkaufleute-ausbildung-verordnung.htm