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§ 11 - Bankkaufleuteausbildungsverordnung (BankkflAusbV)
V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern
(1) Im Prüfungsbereich Vermögen aufbauen und Risiken absichern hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- komplexe Kundenanliegen und Vermögenssituationen zu analysieren,
- 2.
- kursbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen,
- 3.
- kundenorientierte Lösungen zum Aufbau und zur Optimierung von Vermögen zu entwickeln und zu erörtern,
- 4.
- Kunden und Kundinnen anlassbezogen über Vorsorge und Absicherung zu informieren sowie
- 5.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_Bankkaufleute-ausbildung-verordnung.htm