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§ 8 - Bankkaufleuteausbildungsverordnung (BankkflAusbV)
V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
- 2.
- kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
- 3.
- Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
- 4.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
- 2.
- Anlage auf Konten sowie
- 3.
- Konsumentenkredite.
(4) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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