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§ 12 - Bankkaufleuteausbildungsverordnung (BankkflAusbV)
V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 865
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-123 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten
(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,
- 2.
- Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,
- 3.
- Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,
- 4.
- Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,
- 5.
- Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowie
- 6.
- rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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