Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
|

§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Bankwirtschaft, Rechnungswesen und Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Kundenberatung mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

1.
Prüfungsfach Bankwirtschaft:

In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten

a)
Kontoführung,

b)
Zahlungsverkehr,

c)
Geld- und Vermögensanlage,

d)
Kreditgeschäft

kunden- und marktorientiert bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

2.
Prüfungsfach Rechnungswesen und Steuerung:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle analysieren und bearbeiten und dabei zeigen, daß er Zusammenhänge zwischen Rechnungswesen und Steuerung versteht;

3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten

a)
Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,

b)
Personalwesen und Berufsbildung,

c)
Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik

bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;

4.
Prüfungsfach Kundenberatung:

In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfung auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten Kontoführung und Zahlungsverkehr, Geld- und Vermögensanlage sowie Kreditgeschäft zeigen, daß er in der Lage ist, Kundengespräche systematisch und situationsbezogen zu führen. Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Bankwirtschaft und Kundenberatung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BankKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BankKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BankKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...