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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsregelung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BankKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BankKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BankKfmAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154) außer Kraft; § 9 bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6888/a97986.htm