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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

A.


Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3., 4. und 5.1 erfolgen.

B.


1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kontoführung,

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.1
Rechnungswesen

in Verbindung mit

1.1
Stellung, Rechtsform und Organisation,

1.2
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele a, c bis h,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.2
Nationaler Zahlungsverkehr,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.1
Anlage auf Konten

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Anlage in Wertpapieren,

6.2
Steuerung

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.3
Anlage in anderen Finanzprodukten

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.1
Standardisierte Privatkredite

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.2
Baufinanzierung,

5.3
Firmenkredite und

1.2
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele b und i,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.
Rechnungswesen und Steuerung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.3
Internationaler Zahlungsverkehr

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.
Rechnungswesen und Steuerung

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse von mindestens zwei der Berufsbildpositionen

3.1
Kontoführung,

4.
Geld- und Vermögensanlage,

5.
Kreditgeschäft

zu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,

6.
Rechnungswesen und Steuerung

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II BankKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BankKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BankKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 BankKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...