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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3., 4. und 5.1 erfolgen.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
- Kontoführung,
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
- Rechnungswesen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Organisation,
- 1.2
- Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele a, c bis h,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.2
- Nationaler Zahlungsverkehr,
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
- Rechnungswesen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.1
- Anlage auf Konten
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
- Rechnungswesen
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
- Anlage in Wertpapieren,
- 6.2
- Steuerung
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
- Rechnungswesen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.3
- Anlage in anderen Finanzprodukten
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
- Rechnungswesen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.1
- Standardisierte Privatkredite
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.1
- Rechnungswesen
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.2
- Baufinanzierung,
- 5.3
- Firmenkredite und
- 1.2
- Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele b und i,
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.
- Rechnungswesen und Steuerung
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.3
- Internationaler Zahlungsverkehr
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.
- Rechnungswesen und Steuerung
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse von mindestens zwei der Berufsbildpositionen
- 3.1
- Kontoführung,
- 4.
- Geld- und Vermögensanlage,
- 5.
- Kreditgeschäft
- 2.
- Markt- und Kundenorientierung,
- 6.
- Rechnungswesen und Steuerung
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II BankKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BankKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BankKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 BankKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6888/a97989.htm