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§ 7 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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§ 7 Inhalt und Form der Auszeichnung



Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1.
Mit "Super schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a,

"Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b,

"Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c

wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004 (im Sinne dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als Ausgabe März 2004), entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Statt mit "Normal schwefelfrei" kann die Auszeichnung mit "Benzin schwefelfrei" erfolgen.

2.
Mit "Super" und dem Zeichen nach Anlage 1d,

"Super Plus" und dem Zeichen nach Anlage 1e,

"Normal" und dem Zeichen nach Anlage 1f

wird Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Die Zeichen nach den Anlagen 1d, 1e und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt. Statt mit "Normal" kann die Auszeichnung mit "Benzin" erfolgen.

3.
Mit "Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2

wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004 (bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004), entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

4.
Mit "Dieselkraftstoff" und dem Zeichen nach Anlage 2a

wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590 vom März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Das Zeichen nach Anlage 2a gilt für Dieselkraftstoff, dessen Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt.

5.
Mit "Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 3

wird Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, dessen Anforderungen mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

6.
Mit "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 4

wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

7.
Mit "Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 5a, Erdgas Gruppe H und

mit "Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 5b, Erdgas Gruppe L

werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H- oder L-Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.

8.
Ein Mischkraftstoff aus Ottokraftstoff und mehr als 5 Volumen % Bioethanol muss mit "Enthält mehr als 5 Volumen % Bioethanol" deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden. Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumen % gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe A der EG-Richtlinie 2003/30/EG (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).

9.
Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als 5 Volumen % Biodiesel muss mit "Enthält mehr als 5 Volumen % Biodiesel" deutlich sichtbar an der Zapfsäule ausgezeichnet werden.



 

Zitierungen von § 7 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 10. BImSchV Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
...  nach § 6 gleichwertig sind oder 3. Kraftstoffe im Sinne von § 7 Nr. 8 oder Nr. 9 ...
§ 9 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 7 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die ...
§ 10 10. BImSchV Zugänglichkeit der Normen
... in den §§ 1, 2 , 3, 4, 6 und 7 genannten DIN- und EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Die genannten ...
§ 11 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... mit § 6, Kraftstoff veräußert, 2. entgegen § 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig auszeichnet oder 3. entgegen § 8 ...