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Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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Eingangsformel
Es verordnen
- -
- die Bundesregierung auf Grund des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie auf Grund des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist,
- -
- das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
- 1)
- Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
- 2)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, oder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein.
§ 3 Beschaffenheit von Biodiesel
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
§ 4 Beschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E85)
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Ethanolkraftstoff (E85) als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen.
§ 5 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen.
§ 6 Beschaffenheit von Erdgas und Biogas als Kraftstoff
§ 6 wird in 8 Vorschriften zitiert
Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Biogas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Erdgas und Biogas dürfen in jedem Verhältnis gemischt als Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn die Eigenschaften des fertigen Produktes mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
§ 7 Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen.
§ 8 Gleichwertigkeitsklausel
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
Den Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei oder einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den Normen DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN 51628, Ausgabe August 2008, DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, DIN 51625, Ausgabe August 2008, DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 oder DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, übereinstimmen und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.
§ 9 Inhalt und Form der Auszeichnung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen und sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
- 1.
- Mit „Super schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a, „Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b sowie „Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; statt mit „Normal schwefelfrei" kann die Auszeichnung mit „Benzin schwefelfrei" erfolgen.
- 2.
- Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 3.
- Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2a wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51628, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; an den Zapfsäulen ist der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" deutlich sichtbar anzubringen.
- 4.
- Mit „Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 3 werden Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 5.
- Mit „Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird Ethanol für Kraftfahrzeuge gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 6.
- Mit „Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 5 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 7.
- Mit „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 6a sowie mit „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 6b werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
- 8.
- Mit „Pflanzenölkraftstoff" und dem Zeichen nach Anlage 7 wird Pflanzenölkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.
(2) Bei der Abgabe über Betriebstankstellen an geschlossene Fahrzeugflotten können auch Mischkraftstoffe aus Ottokraftstoffen nach § 1 und Bioethanol bis zu einem Anteil an Bioethanol von 10 Volumenprozent in Verkehr gebracht werden. An den Zapfsäulen ist die Qualität der Kraftstoffe unter Angabe des Bioethanolanteils und mit dem Hinweis, dass es sich um keinen Regelkraftstoff handelt, deutlich sichtbar zu machen. Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumenprozent gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
§ 10 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
- 1.
- den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder
- 2.
- nach § 8 gleichwertig sind.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Betriebstankstelle.
§ 11 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
- 1.
- den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und
- 2.
- in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 9 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 7 verzichtet werden.
§ 12 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken erforderlich ist und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmen sind zu befristen und können widerrufen werden.
(2) Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungszwecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die betriebsintern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen in den Verkehr gebracht werden und die keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich.
§ 13 Verweisungen auf DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen
DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 ändert mWv. 31. Januar 2009 10. BImSchV
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Januar 2009.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlagen
(Abbildungen zu allen Anlagen siehe BGBl. I 2009 S. 126 - 128)
Anlage 1a Super schwefelfrei ROZ 95 DIN EN 228 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b Super Plus schwefelfrei ROZ 98 DIN EN 228 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1c Normal schwefelfrei ROZ 91 EN 228 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2 Dieselkraftstoff schwefelfrei DIN EN 590 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2a Dieselkraftstoff schwefelfrei DIN 51.628 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 3 Biodiesel DIN EN 14.214 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 4 Ethanolkraftstoff (E85) DIN 51.625 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 5 Flüssiggas DIN EN 589 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 6a Erdgas Gruppe H DIN 51.624 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 6b Erdgas Gruppe L DIN 51.624 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 7 Pflanzenölkraftstoff DIN V 51.605 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1a Super schwefelfrei ROZ 95 DIN EN 228 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b Super Plus schwefelfrei ROZ 98 DIN EN 228 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1c Normal schwefelfrei ROZ 91 EN 228 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2 Dieselkraftstoff schwefelfrei DIN EN 590 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2a Dieselkraftstoff schwefelfrei DIN 51.628 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 3 Biodiesel DIN EN 14.214 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 4 Ethanolkraftstoff (E85) DIN 51.625 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 5 Flüssiggas DIN EN 589 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 6a Erdgas Gruppe H DIN 51.624 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 6b Erdgas Gruppe L DIN 51.624 Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 7 Pflanzenölkraftstoff DIN V 51.605 Ø = 85 mm bis 100 mm
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