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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 10 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
- 1.
- den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder
- 2.
- nach § 8 gleichwertig sind.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Betriebstankstelle.
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Zitierungen von § 10 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder 3. entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
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