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§ 10 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 10 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen



(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

1.
den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder

2.
nach § 8 gleichwertig sind.

Die Unterrichtung erfolgt schriftlich, mindestens zusammen mit einem dem Auszeichnungspflichtigen auszustellenden Lieferschein.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Betriebstankstelle.

 
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Zitierungen von § 10 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder 3. entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...