Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
| |

§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff



Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, oder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein.



 

Zitierungen von § 2 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 10. BImSchV Gleichwertigkeitsklausel
... Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen ...
§ 10 10. BImSchV Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
... der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe 1. den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder 2. nach § 8 gleichwertig ...
§ 12 10. BImSchV Ausnahmen
... Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken ...
§ 14 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 1, 2 , 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff ...