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§ 7 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 7 Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff



Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen.



 

Zitierungen von § 7 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 10. BImSchV Gleichwertigkeitsklausel
... Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation ...
§ 10 10. BImSchV Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
... darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe 1. den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder 2. nach § 8 gleichwertig sind. ...
§ 12 10. BImSchV Ausnahmen
... Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken ...
§ 14 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder § 7 , jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert, 2. entgegen ...