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§ 9 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 9 Inhalt und Form der Auszeichnung



(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an den Zapfsäulen und sonst an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1.
Mit „Super schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1a, „Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1b sowie „Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; statt mit „Normal schwefelfrei" kann die Auszeichnung mit „Benzin schwefelfrei" erfolgen.

2.
Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.

3.
Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 2a wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51628, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; an den Zapfsäulen ist der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" deutlich sichtbar anzubringen.

4.
Mit „Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 3 werden Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.

5.
Mit „Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 4 wird Ethanol für Kraftfahrzeuge gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.

6.
Mit „Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 5 wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Ausgabe März 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.

7.
Mit „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 6a sowie mit „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 6b werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.

8.
Mit „Pflanzenölkraftstoff" und dem Zeichen nach Anlage 7 wird Pflanzenölkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.

(2) Bei der Abgabe über Betriebstankstellen an geschlossene Fahrzeugflotten können auch Mischkraftstoffe aus Ottokraftstoffen nach § 1 und Bioethanol bis zu einem Anteil an Bioethanol von 10 Volumenprozent in Verkehr gebracht werden. An den Zapfsäulen ist die Qualität der Kraftstoffe unter Angabe des Bioethanolanteils und mit dem Hinweis, dass es sich um keinen Regelkraftstoff handelt, deutlich sichtbar zu machen. Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Volumenprozent gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).



 

Zitierungen von § 9 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 9 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die ...
§ 14 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert, 2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder 3. entgegen ...