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§ 4 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 4 Beschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E85)



Ethanolkraftstoff (E85) als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, entsprechen.

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Zitierungen von § 4 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 10. BImSchV Gleichwertigkeitsklausel
... Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen ...
§ 10 10. BImSchV Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
... der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe 1. den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder 2. nach § 8 gleichwertig ...
§ 12 10. BImSchV Ausnahmen
... Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken ...
§ 14 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 1, 2, 3, 4 , 5, 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert, ...