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§ 8 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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§ 8 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen



Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe

1.
den in den §§ 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen entsprechen,

2.
nach § 6 gleichwertig sind oder

3.
Kraftstoffe im Sinne von § 7 Nr. 8 oder Nr. 9 darstellen.



 

Zitierungen von § 8 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig auszeichnet oder 3. entgegen § 8 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...