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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 8 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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§ 8 Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
Zitierungen von § 8 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig auszeichnet oder 3. entgegen § 8 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
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