Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
- 1.
- den in den §§ 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen entsprechen,
- 2.
- nach § 6 gleichwertig sind oder
- 3.
- Kraftstoffe im Sinne von § 7 Nr. 8 oder Nr. 9 darstellen.