(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
- 1.
- den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und
- 2.
- in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die Auszeichnung von Kraftstoff nach §
7 vorgeschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen
1a bis 5b verzichtet werden.