Ordnungswidrig im Sinne des §
62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 3, § 4 Satz 1 und § 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6, Kraftstoff veräußert,
- 2.
- entgegen § 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig auszeichnet oder
- 3.
- entgegen § 8 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.