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10. BImSchV
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Anlage 1b
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Anlage 1b - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 24.06.2004
BGBl. I S. 1342
; aufgehoben durch
§ 15
V. v. 27.01.2009
BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2
Umweltschutz
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 1a
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Anlage 1c
Anlage 1b
Anlage 1b wird in
2 Vorschriften zitiert
(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)
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Anlage 1c
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Zitierungen von
Anlage 1b 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1b 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 10. BImSchV Inhalt und Form der Auszeichnung
... nach Anlage 1a, "Super Plus schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage
1b
, "Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c wird ...
§ 9 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a
bis
5b verzichtet ...
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