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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2009 aufgehoben
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Anlage 1c - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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Anlage 1c
Anlage 1c wird in 2 Vorschriften zitiert
(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1345)
Zitierungen von Anlage 1c 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1c 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 10. BImSchV Inhalt und Form der Auszeichnung
... Zeichen nach Anlage 1b, "Normal schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens ...
§ 9 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet ...
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