Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.01.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
Anlage 1f - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
| |
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
| |
Anlage 1f
Anlage 1f wird in 2 Vorschriften zitiert
(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1346)
Zitierungen von Anlage 1f 10. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1f 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 10. BImSchV Inhalt und Form der Auszeichnung
... und dem Zeichen nach Anlage 1e, "Normal" und dem Zeichen nach Anlage 1f wird Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen ... 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Die Zeichen nach den Anlagen 1d, 1e und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt. ...
§ 9 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6889/a98010.htm